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Erlaubte Betriebszeit beleuchteter Werbeanlagen geändert –

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) wurde vom Gesetzgeber überarbeitet. Klarheit wurde u. a. über den zeitlichen Rahmen des Abschaltens von Werbeanlagen geschaffen. Neu ist, dass Betriebe die Hinweise aufs Gewerbe oder den Beruf am selben Ort weiterhin beleuchten dürfen.

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Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
TS-RS 119-22_Anlage 1 EnsigkurVO Beleuch
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