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Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel: Für
Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel; somit ist die Kontrolle eines Nachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch
nicht-immunisierten Personen gestattet
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Zugang zu Gastronomie, touristischen Übernachtungsangeboten,
Kultureinrichtungen und Sporteinrichtungen ab dem 04. März auch für nicht immunisierte Personen mit gültigem negativen Testnachweis (3G)
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Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G u. a. für die
Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie den Besuch von Sonnenstudios (mit Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises und Tragen einer FFP2-Maske) und
öffentliche Bibliotheken sowie Bildungsangebote von Fahrschulen (mit negativem Test)
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Clubs und Diskotheken dürfen ab dem 04. März wieder unter
Beachtung der 2G-plus-Regelung öffnen
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Höhere Zuschauerkapazität für Veranstaltungen:
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Veranstaltungen bis 1.000 Zuschauer sind mit 3G künftig
mit mehr Besuchern möglich:
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mit bis zu 500 Personen ohne
Kapazitätsbeschränkungen
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oberhalb von 500 Personen darf die zusätzliche
Auslastung bei höchstens 60% der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen (max. 1.000 Personen)
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mit gewährleisteter 2G-plus-Regelung entfällt
bei bis zu 1.000 Teilnehmern die Maskenpflicht
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Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können bei
2G-plus und zusätzlicher Maskenpflicht in Innenräumen 60% der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden (max. 6.000 Personen) – im Freien können max. 75% der
Kapazitäten (max. 25.000 Zuschauer) belegt werden
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Publikumsmessen sind wieder unter Beachtung der 2G-Regelung
zulässig
Corona-Hilfen
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Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis
Ende Juni 2022 verlängert
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Bewährte Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV
werden fortgesetzt (anteilige Erstattung von Fixkosten, Eigenkapitalzuschuss)
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Ergänzende Programme der Neustarthilfe für
Soloselbstständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert (direkte Zuschüsse von bis zu 1.500 Euro pro Monat)
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FAQ zu den Programmen werden zeitnah überarbeitet
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Weitere Informationen erhalten Sie auf
der
Plattform der Antragsstellung
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Verlängerung und Ausweitung der Corona-Steuerhilfen laut
BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022, u. a.
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Verlängerung der Frist für Anträge auf vereinfachte
Steuerstundungen für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, bis Ende März 2022 (Steuern werden dann längstens bis zum 30. Juni 2022
gestundet)
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Bis zum 30. Juni 2022 können betroffene Unternehmen
unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag der
Veranlagungsjahre 2021 und 2022 stellen
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Finanzämter sollen bis zum 30. Juni 2022 bei betroffenen
Steuerpflichtigen von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen
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Weitere Informationen erhalten Sie im Schreiben
des Bundesfinanzministeriums
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